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Satzung

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Satzung der Deutschen Akademie für Transplanatationsmedizin

Die Deutsche Akademie für Transplantationsmedizin ist eine unabhängige Organisation in der Form eines rechtsfähigen Vereins, die anstrebt, den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Hier haben Sie die Möglichkeit die Satzung der Transplantationsakademie herunterzuladen.

Ziele der Akademie

Ziel der Akademie ist es, die Transplantationsmedizin in ihren unterschiedlichen ärztlichen, medizinischen, natur- und geisteswissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Bereichen in trans- und interdisziplinärer Weise darzustellen. Im unabhängigen und kollegialen Diskurs soll in enger Partnerschaft mit der wissenschaftlichen Fachgesellschaft (Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG)), der Koordinierungsstelle zur Organtransplantation (DSO), der Vermittlungsstelle (Eurotransplant), der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung der Intensiv- und Notfallmediziner (DIVI) und dem Gremium der Auftraggeber (Ständige Kommission Organtransplantation (StäKO) bei der Bundesärztekammer), das Gebiet der Organspende und Transplantationsmedizin weiterentwickelt werden und zur Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses eingesetzt werden.

Die Weiterbildung des Nachwuchses ist in Deutschland im Hinblick auf die Zusatzweiterbildung, die durch die DTG in die Medizinische Weiterbildung eingebracht wurde, von großer Bedeutung. Hier versteht sich die Akademie als Partner der DTG zur Gestaltung und Strukturierung der Weiterbildung.

Satzung der Akademie

§1 Name und Sitz der Akademie, Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Deutsche Akademie für Transplantationsmedizin".

Der Name kann auch in der Fassung „German Academy for Transplant Medicine" verwendet werden.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Deutsche Akademie für Transplantationsmedizin e.V."

(2)  Der Verein (im Folgenden: Akademie) hat seinen Sitz in München und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Deutschland.

(3) Gemeinnützigkeit wird angestrebt (§ 3).

(4) Die offiziellen Sprachen sind Deutsch und Englisch.

§2 Zweck der Akademie

(1)  Zweck der Akademie ist die Förderung der Wissenschaft und des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Förderung der Transplantationsmedizin.

(2)  Die Akademie ist eine unabhängige Vereinigung von Klinikern, Grundlagenforschem, Wissenschaftlern, Persönlichkeiten anderer Disziplinen oder Organisationen, die auf dem Gebiet bzw. zum Wohl der Organtransplantation tätig sind. Sie versteht sich als lebendiger Ausdruck der geistigen Einheit „Transplantationsmedizin im weiteren Sinne" und fördert - inter- und transdisziplinär, die wissenschaftlich orientierten Gesamtbelange der Transplantationsmedizin und Organspende in Deutschland, insbesondere auch im Hinblick auf den gesellschaftlichen Konsens.

(3)  Die Akademie verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch persönliche Begegnungen ihrer Mitglieder im Rahmen eigener Veranstaltungen. Dabei legt sie besonderen Wert auf den Dialog zwischen den Disziplinen der Wissenschaft unter enger Einbeziehung gesundheitspolitisch relevanter Organisationen, die der Sache Organspende und der Transplantation besonders dienlich sind. Sie strebt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin und Organspende im gesellschaftlichen Konsens an.

(4)  Die Akademie verwirklicht ihre Ziele durch öffentliche Veranstaltungen, Kongresse und Seminare, die dem in Abs. 1 und 2 beschriebenen Zweck gewidmet sind.

(5)  Die Akademie organisiert in enger Partnerschaft mit der DTG, StäKO und DIVI die Aus- Fort- und Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Transplantationsmedizin.

(6)  Die Akademie stellt die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zur Verfügung. Insbesondere ist sie bestrebt, Arbeitsberichte zu veröffentlichen und Fachpublikationen herauszugeben.

(7)  Die Akademie benennt aus ihren Reihen Kommissionen, die beratend und gutachtlich zu Fragen der Transplantationsmedizin, insbesondere auch zu solchen ethischer und rechtlicher Natur, tätig werden.

(8)  Die Akademie kann wissenschaftliche experimentelle und klinische Studien im Zusammenhang mit der Organtransplantation vorschlagen, planen, entwerfen und (in eigener Regie) durchführen bzw. sich an solchen beteiligen. Sie kann darüber hinaus eigene Einrichtungen oder wissenschaftliche Institute betreiben.

(9)  Die Akademie strebt im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele die Zusammenarbeit mit Ministerien, Universitäten, Hochschulen, Akademien anderer Fachrichtungen, politischen Parteien und Fachgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Ärztekammern, Medien usw. in ganz Deutschland an. Sie fördert den Dialog zwischen solchen Einrichtungen und Organisationen und bearbeitet Themen, die von diesen Institutionen aus jeweils eigener Kraft nicht oder nur schwer bearbeitet werden können.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)  Die Ziele der Akademie sollen durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen: a) Versammlungen, b) Vorträge, c) Publikationen, d)Kontakte mit deutschen Universitäten, Forschungsinstituten und anderen Akademien.

(3)  Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Staffelung von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und die als Jahresbeiträge jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig sind;

b. Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder anderen satzungsgemäßen Aufgaben;

c. Erträge aus dem Akademievermögen;

d. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen;

e. Förderung durch die öffentliche Hand;

§5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

  • Ordentliche Mitglieder,

  • Außerordentliche Mitglieder (unterstützende oder fördernde Mitglieder),

  • Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine akademische Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und in einer wissenschaftlichen oder kulturellen Einrichtung oder als Einzelpersönlichkeit auf Grund von

Arbeitsergebnissen, Publikationen oder aus vergleichbaren Gründen einen herausragenden Rang einnimmt sowie erkennen lässt, dass sie die Ziele der Akademie aktiv und wirksam zu unterstützen in der Lage und bereit ist.

(3)  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der Akademie finanziell unterstützen. Sie werden auch unterstützende Mitglieder genannt. Unterstützen sie die Akademie finanziell in einem bedeutenden Ausmaß, kann ihnen das Präsidium die Bezeichnung förderndes Mitglied verleihen.

(4)  Der Vorstand kann einzelnen Personen, die die Akademie in besonderem Maße ideell und/oder materiell unterstützen, folgende Ehrungen zusprechen: Ehrenmitglied

(5)  Alle Mitglieder können an das Präsidium Vorschläge für die Berufung neuer Mitglieder herantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen. Der Vorstand kann eine eigene Aufnahmeordnung verabschieden.

(6)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Akademie und ihre Ziele nach besten Kräften zu unterstützen und die ihnen durch diese Satzung oder auf Grund satzungsgemäßer Beschlüsse der Organe auferlegten Pflichten zu erfüllen.

§6 Organe der Akademie ​

Die Organe der Akademie sind:

(1)  Der Vorstand

(2)  Der wissenschaftliche Beirat

(3)  Die Fortbildungskommission

(4)  Die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch diese Satzung oder gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung

der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder den Generalsekretär.

c. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung

und die Erstellung des Jahresberichtes.

d. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

(2)  Der Vorstand besteht aus:

a. Dem Präsidenten

b. Dem Vizepräsidenten

c. Dem Generalsekretär

d. Dem Schatzmeister

e. Dem Ehrenpräsidenten

f. Ggf. dem Historiker

(3)  Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und der Ehrenpräsident bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Die Akademie wird gerichtlich und/oder außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten oder den Generalsekretär einzeln vertreten oder durch den Schatzmeister und den Ehrenpräsidenten gemeinschaftlich.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich. Bis zu zwei Vorstandsämter können jeweils in Personalunion geführt werden.

(5)  Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident anwesend sind.

(6)  Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Generalsekretär oder bei dessen Verhinderung durch den Präsidenten – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(7)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.

(8)  Der Vorstand ist einmal jährlich zur Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung verpflichtet.

(9)  Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder vom Generalsekretär nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich (Jahresvollversammlung im Rahmen der jährlichen Tagung) einberufen. Die Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Generalsekretär nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen.

a. Der Vorstand hat das Recht, die Vorsitzenden der Fortbildungskommissionen zu benennen und für den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen.

b. Die Wahlvorschläge für den Vorstand sind mindestens 2 Monate for fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Generalsekretär einzureichen.

§8 Der wissenschaftliche Beirat

(1)  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, deren Arbeit für die Ziele der Akademie besondere Bedeutung hat.

(2)  Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3)  Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(4)Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und Vorschläge für wissenschaftliche Symposien zu machen sowie diese zu gestalten.

(5)  Die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates erfolgen mindestens einmal jährlich, die Einladung erfolgt durch den Vorstand, vertreten durch den Generalsekretär.

(6)  Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

§9 Die Fortbildungskommission

(1) Die Fortbildungskommission setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die sich der Fort- und Weiterbildung im Rahmen des „Weiterbildungskollegs für Transplantationsmedizin – Walter Brendel Kolleg“ widmen.

(2)Die Mitglieder werden vom Vorstand benannt und repräsentieren die Themenbereiche des Weiterbildungskollegs.

(3) Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

(4)Die Fortbildungskommission erarbeitet jährlich das Curriculum für das Weiterbildungskolleg Transplantationsmedizin, gemeinsam mit dem Vorstand, und unter Beratung durch den wissenschaftlichen Beirat.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Generalsekretär oder den Präsidenten schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 28 (achtundzwanzig) Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

(4)  Die einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen gefällt.

(5)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten und bei dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten oder den Generalsekretär geleitet.

(6)  Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

(7)  Die Versammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§11 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. Bei Tod des Mitglieds; im Falle der Mitgliedschaft einer juristischen Person mit ihrer Auflösung.

b. Durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium.

c. Durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes, die ohne vorhergehende Verständigung des Mitgliedes erfolgen kann, wenn trotz zweimaliger Aufforderung kein Mitgliedsbeitrag oder Beitrag zur Akademietätigkeit erfolgte und das Mitglied auf Mitteilung der drohenden Streichung nicht reagiert.

d. Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Interessen der Akademie oder den Transplantationskodex der DTG verstoßen oder die Satzung oder Mitgliedspflichten verletzt hat.

e. Vor einem Ausschluss durch Beschluss des Vorstands ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund haben ehemalige Mitglieder keinerlei Ansprüche gegen die Akademie, insbesondere kein Anrecht auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

§12 Mittelverwendung und Finanzierung

(1)  Die Akademie hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu fuhren, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen.

(2)  Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Oktober jeden Jahres und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.

(3)  Die unter (1) und (2) festgelegten Standards gelten auch für von der Akademie errichtete und betriebene Einrichtungen (§ 14). Die Jahresabschlüsse der Akademie und der einzelnen Fördereinrichtungen sind in einem konsolidierten Jahresabschluss zusammenzufassen.

§13 Rechnungsprüfer

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung der finanziellen Gebarung sowie jeden Jahresabschlusses der Akademie und der von dieser betriebenen Fördereinrichtungen zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

(2)  Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden:

a. Ein ordentliches Mitglied der Akademie, das nicht gleichzeitig dem Vorstand

angehört, oder
b. Eine beruflich hierfür qualifizierte Person (Beeideter, Wirtschaftsprüfer,

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).

(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, von den Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Generalsekretär alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu verlangen. Sie berichten dem Senat und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.

§14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)  Ein Antrag auf Auflösung der Akademie kann vom Präsidenten oder vom Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder eingebracht werden.

(2)  Bei Vorliegen eines Antrags auf Auflösung der Akademie hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der

Antrag auf Auflösung gilt als angenommen; wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(3)  Die außerordentliche Generalversammlung hat bei Auflösung der Akademie einen Liquidator zu bestimmen, der für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte zu sorgen hat (§§47 ff. BGB).

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DTG Kongress gGmbH oder für den Fall, daß diese nicht mehr bestehen oder nicht den Status der Gemeinnützigkeit haben sollte, an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft oder dessen Rechtsnachfolger. Die betreffende Institution hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden.

Festgestellt am 03.03.2017

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