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Aktuelles

Die Widerspruchsregel bei der Organspende

Prof. Dr. mult. Nikolaus Knoepffler, Leiter des Ethikzentrums der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Prof. Dr. Utz Settmacher, Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie, Universitätsklinikum Jena



Ausgangspunkt

Wie kostbar nämlich ist ein einzelnes Menschenleben? Bereits im 4. Jahrhundert hat der Jerusalemer Talmud (Sanhedrin 23a-b12) dazu betont: „Und wer eine einzige Seele rettet, rettet die ganze Welt.“

Jährlich sterben in Deutschland über 1000 Menschen, deren Leben durch eine Organspende hätte gerettet werden können, wenn genügend Organe vorhanden wären. Der Bundestag will im Januar über die Einführung einer Widerspruchsregel entscheiden. Befürworter einer solchen Regelung gehen dabei meist von folgenden Annahmen aus:

1. Der Hirntod ist der Tod des Menschen. Eine Organentnahme ist also postmortal (Dead-Donor-Rule).

2. Eine Widerspruchsregelung erhöht die Zahl der Organspenden.

3. Eine Widerspruchsregelung bedeutet keine Pflicht zu einer Organgabe nach dem Tod. Allerdings ist jedem zuzumuten, sich zu entscheiden, ob man Organe nach dem Tod zu spenden bereit ist oder nicht. Wer dies nicht tut, bei dem darf Schweigen als Zustimmung ausgelegt werden.

Diese drei Annahmen sind im Folgenden zu überprüfen.


Wann bin ich tot?

Der Tod stellt das Ende unseres Lebens dar. Mit ihm ist – irdisch gesehen – alles aus. Doch wann ist das Ende meines Lebens erreicht? Die Antwort scheint so einfach wie trivial: Wenn ich tot bin, bin ich tot. Doch was heißt das? Mein Leben als meiniges endet, wenn ich tot bin, wenn alle meine irdischen Lebensmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Ich bin tot, wenn ich mein Leben nicht mehr als meiniges leben kann. Ich kann mein Leben als meiniges nicht mehr leben, wenn irreversibel kein Funken von Bewusstsein gegeben ist, der noch irgendwie ein „Ich“ zu empfinden vermag. Was dies bedeutet lässt sich eindrucksvoll zeigen. Der demente Alzheimerpatient in der Spätphase der Erkrankung mag nicht mehr wissen, wo er sich befindet. Er weiß weder seine Geschichte noch kennt er die Menschen, die ihn umgeben. Doch hat er noch ein Bewusstsein, so dass er Wünsche auszudrücken vermag. Vielleicht kann er nicht mehr „ich“ sagen, aber er kann ein „Ich“ leben. Der Hirntote dagegen kann niemals mehr in dieser Form leben. Er empfindet nichts mehr. Seine eigene Lebensgeschichte ist irreversibel beendet. Für diejenigen, die an ein Weiterleben nach dem Tod glauben, ist in diesem Sinn die irdische Existenz des Betreffenden, seine irdische Lebensgeschichte mit Gott beendet. Der Ganzhirntod ist mit einer inneren Enthauptung vergleichbar. Und es ist nicht sinnvoll, einen enthaupteten Menschen als noch lebend zu verstehen, selbst wenn die Medizin imstande wäre, den Restkörper (durch Beatmung etc.) am Leben zu halten.

Es war darum sehr angemessen, dass das Ad-hoc Komitee der Harvard University 1968 Ganzhirntote als Tote verstand. Dieses Umdenken hinsichtlich der Definition des Todes war deshalb nötig geworden, weil das Herztodkriterium nach der ersten Herztransplantation 1967 nicht mehr gültig sein konnte. Bis dahin hatte nämlich gegolten: Ist das Herz irreversibel funktionsuntüchtig, ist ein Mensch tot. Durch die Möglichkeit, das nicht mehr funktionierende Herz durch ein anderes funktionstüchtiges Herz zu ersetzen, also das Herz eines Verstorbenen in einem anderen Körper wieder zum Schlagen zu bringen, konnte das Kriterium nicht mehr sinnvoll weiter gelten.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung praktisch aller großen Ärzteorganisationen, den Hirntod als Tod des Menschen zu akzeptieren, sehr gut begründet.


Rettet die Widerspruchsregelung Menschenleben?

Befürworter der Widerspruchsregelung gehen von der wesentlichen Prämisse aus, dass diese Regelung zu einer größeren Anzahl verfügbarer Organe führen und damit Menschenleben retten würde. Nur mit dieser Prämisse ist für eine derartige Regelung das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt. Hierzu lässt sich sagen: In Deutschland wurde im Jahr 2018 in 498 Fällen die Zustimmung bereits vor einer Hirntoddiagnostik die Zustimmung zur Organspende verweigert, in 340 Fällen nach erfolgter Hirntoddiagnostik. Bei insgesamt 955 realisierten postmortalen Spendern bedeutet dies, dass daneben 738 potentielle Spender durch Ablehnung verloren gingen. Möglicherweise würde eine Widerspruchsregelung hier eine Änderung bringen. In allen Staaten mit einer Widerspruchsregelung gibt es deutlich mehr realisierte Organspenden. Gerade die Spenderzahlen des Deutschland geographisch und kulturell so nahestehenden Österreich zeigen dies: 24,5 Spenden pro eine Million Einwohner im Jahr 2018 gegenüber 11,5 pro eine Million in Deutschland. Es gibt also mehr als deutliche Anhaltspunkte, dass eine Widerspruchsregelung die Zahl der Organspenden anheben würde.

Wer behauptet, man solle auf eine Widerspruchsregel verzichten, weil es doch andere Möglichkeiten gäbe, die Zahl verfügbarer Organe zu erhöhen, oder auf andere Maßnahmen in den betreffenden Staaten verweist, verwendet eine Technik, die man im Englischen mit dem Begriff „Whataboutism“ bezeichnet. Man lenkt von der Fragestellung ab, indem man auf andere Mängel in der Gewinnung von Organen hinweist, beispielsweise das zu wenig der möglichen transplantablen Organe gemeldet werden. Durch die Kombination verschiedener Verbesserungen sind jedoch synergistische Effekte zu erzielen. So enthält gerade die Widerspruchsregelung einen Anreiz, mögliche Spender zu melden, da die Gefahr geringer ist, dass alle Mühen umsonst waren und die Organentnahme abgelehnt wird.

Ein weiterer positiver Aspekt einer Widerspruchsregelung ist die emotionale Entlastung der Angehörigen. Die Ausgangssituation wäre dann nämlich, dass die Organspende die „normale“ Vorgehensweise wäre. Die Angehörigen können dabei davon ausgehen, dass sie dem Willen des Verstorbenen nicht zuwider zu handeln, wenn dieser einer Organspende nicht widersprochen hat. Im Falle einer erweiterten Einwilligung dagegen fühlen sich die Angehörigen oft mit großer Verantwortung konfrontiert, wenn über die Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich der Organspende nie gesprochen wurde und sie allein die Entscheidung treffen müssen, ohne den genauen Willen des Verstorbenen zu kennen.

Auch für Ärzte erleichtert eine Widerspruchsregelung die schwierige Situation des Angehörigengesprächs. Sie sind dann nicht Bittsteller, die in einer solch schweren Situation auch noch möglichst schnell auf eine Entscheidung zur Organspende drängen müssen. Die Zustimmungszahlen in den Angehörigengesprächen belegen den Erfolg: Spanien verzeichnet die niedrigste Rate an Ablehnungen in den Angehörigengesprächen, die dort nämlich trotz der geltenden Widerspruchsregel durchgeführt werden.


Welche Bedeutung haben die elementaren Persönlichkeitsrechte über den eigenen Körper?

Wenn der Hirntod als Tod des Menschen angesehen wird, so stellt sich die Frage, ob eine Widerspruchsregelung angemessen ist, um einerseits Menschenleben zu retten und anderseits die Würde des Leichnams zu wahren, von der das Transplantationsgesetz spricht.

Dass in diesem Gesetz der Begriff „Würde“ nicht die Menschenwürde im strengen Sinn bezeichnen kann, sondern die mit der Würde verbundenen postmortalen Persönlichkeitsrechte, sollte allein schon begriffslogisch klar sein. Ein Toter kann kein Subjekt und kein Gleicher mehr sein, was die zentralen Bestimmungen der Menschenwürde ausmachen. „Würde des Leichnams“ bezeichnet eine relative Würde, den Nachhall der absoluten Menschenwürde. Das ist gemeint, wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem „Mephisto-Urteil“ davon spricht, dass die Menschenwürde nicht mit dem Tod endet. Ein einfaches Beispiel kann dies verdeutlichen. Wenn zwei Boote auf dem Meer in Seenot geraten und in dem einen Boot ein lebender Mensch ist im anderen ein goldener Sarg mit einem Verstorbenen, dann gebietet das Prinzip der Menschenwürde immer und ohne Ausnahme den Lebenden zu retten. Es besteht also ein kategorialer Unterschied zwischen der Würde der Lebenden im strengen Sinn von Menschenwürde und der Würde der Toten als einer kontingenten sozialen Würde. Nur die vollständige Instrumentalisierung Lebender stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar. Es verwundert darum nicht, dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts schon 1999 eine Verfassungsbeschwerde gegen § 4 I 1 TPG, in der es um die erweiterte Einwilligungsregelung ging, nicht angenommen und hervorgehoben hat, dass das Recht auf Selbstbestimmung selbst durch die Möglichkeit zu widersprechen gewahrt sei. Ein weiterer Beleg hierfür ist die staatsanwaltlich angeordnete Obduktion, bei der eine Instrumentalisierung des Leichnams selbst gegen den Willen des Betroffenen zulässig ist. Dieser Anordnung Folge zu leisten ist wirklich eine Pflicht, denn hier wird kein Widerspruch geduldet.

Da unser Todesverständnis durch unterschiedliche weltanschauliche und religiöse Sichtweisen mitbestimmt ist, würde jedoch eine Pflicht zu einer Organgabe nach dem Ganzhirntod analog zur Pflicht, der staatsanwaltlichen Obduktion nachzukommen, zu weit gehen. Eine Widerspruchsregelung dagegen hat gute Gründe für sich.

Sie ist nämlich einer Entscheidungslösung aus mehreren Gründen vorzuziehen. Für nicht wenige Menschen ist es eine größere Zumutung, sich mit dem eigenen Tod beschäftigen zu müssen. Eine Widerspruchsregelung ist in diesem Sinn humaner. Sie verlangt vom Einzelnen nicht, im Blick auf seinen Tod Verfügungen abzugeben. Mit dieser Regelung wird nur angenommen, dass jemand, der sich nicht geäußert hat, solidarisch mit denjenigen ist, deren Leben bedroht ist. Dies gilt umso mehr, da eine Ablehnung der postmortalen Organspende nicht nur legitim ist, sondern ohne Nachteile für die Ablehnenden vollzogen werden kann. Allerdings sollte eine Widerspruchsregel nur zur Anwendung, wenn der Hirntod feststeht. Wenn vor einer Feststellung des Hirntods eine Therapiezieländerung vorgenommen werden müsste, um organprotektiv ohne Nutzen für den Patienten zu behandeln, müsste weiterhin die (erweiterte) Einwilligung gelten.

Christen, die in der Bundesrepublik Deutschland immer noch die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, haben einen weiteren guten Grund, einer Widerspruchsregel zuzustimmen, denn in der Nachfolge Jesu, der sein Leben nach christlichem Verständnis für uns hingegeben hat, kann die Organspende als ein selbstverständliches Zeichen von Nächstenliebe verstanden werden.

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